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Umkleidezeit – Arbeitszeit oder nicht?

  • Dezember 1, 2022
  • Martin Schwegler

Während Mitarbeitende in Büros normalerweise in den gleichen Kleidern arbeiten, wie sie zur Arbeit kommen, müssen sich Mitarbeitende in Gastronomie und Hotellerie sehr oft zuerst umziehen, bevor sie mit der Arbeit beginnen können. Und schon taucht die Frage auf, ob die Mitarbeitenden vor oder nach dem Umziehen einstempeln sollen?

Selten gibt es auf sehr konkrete praktische Fragen eindeutige Antworten. Rechtlich ist es so, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin während der Arbeitzszeit ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Also muss definiert werden, was alles zur Arbeitszeit gehört. Unbestritten ist bspw. dass der normale Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit gehört. Aber ob die Mitarbeitenden vor dem Umziehen bereits einstempeln dürfen oder nicht, ist nicht mehr so klar.

Begriff Arbeitszeit wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz definiert

Art. 13 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz besagt, dass als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes die Zeit gilt, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Eine genauere Aussage findet man auf Gesetzes oder Verordnungsebene nicht. Hilfreich ist jedoch die Wegleitung des SECO zur Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes. Dort steht im Kommentar zum Art. 13 nämlich u.a.: „Im Zusammenhang mit Umkleiden/Ankleidung gilt somit all das als Arbeitszeit, was obligatorisch Teil des Arbeitsprozesses ist: Anziehen von persönlicher Schutzausrüstung für den Gesundheitsschutz und gegen Unfälle, Anziehen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitskleidung wie auch das Durchschreiten einer Schleuse aus Gründen der Hygiene, etc.“

Daraus kann man schliessen, dass das Anziehen einer üblichen Arbeitskleidung wie bspw. einer Überhose oder eben einer Küchenbluse nicht zur Arbeitszeit zu rechnen ist. In der Tendenz gilt wohl die Regel: Die Mitarbeitenden haben ausser in Spezialfällen wie in der Wegleitung beschrieben umgekleidet zur Arbeit zu erscheinen. Allerding muss sich ein Gericht nicht an die Wegleitung des SECO halten, weil es sich dabei nicht um rechtlich bindende Bestimmungen handelt.

Klarheit schafft eine entsprechende vertragliche Regelung

Wie so oft bleibt letztlich nichts anderes, als über eine klare betriebliche Regelung – sei es im konkreten Arbeitsvertrag oder in einem für alle geltenden Reglement – die Unsicherheit zu beseitgen. Wenn bei Stellenantritt definiert ist, dass die Mitarbeitenden in der Arbeitskleidung zur Arbeit zu erscheinen haben, gibt es kein Spielraum für Interpretationen: Es darf erst Arbeitszeit aufgezeichnet werden, wenn man umgekleidet am Arbeitsplatz steht.

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